Das Telekommunikation-Telemedien-Daten-schutz-Gesetz (TTDSG) vereint die datenschutz-rechtlichen Vorgaben aus dem TMG und dem TKG.

Wenn Sie eine Webseite betreiben oder erfahren wollen, warum Sie das betrifft, können Sie sich hier informieren.

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Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Das TTDSG regelt die bereichsspezifischen Datenschutzregeln aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in einem eigenen Gesetz.

Die Regeln im TTDSG berücksichtigen die Vorgaben aus der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie. Damit soll eine Harmonisierung der unterschiedlichen Datenschutzregularien erreicht werden.

Das TTDSG tritt am 01.12.2021zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft.

Telekommunikationsanbieter und Telemedienanbieter müssen die Datenschutzvorgaben aus dem TTDSG beachten und umsetzen.

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem TTDSG zusammengetragen.

Frage: Betrifft mich das TTDSG überhaupt?

Das TTDSG betrifft Sie, wenn Ihre Organisation als Telemedien-anbieter fungiert oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringt.

Typische Telemedienanbieter:

Einfache, informative Webseitenauftritte

Online Angebot mit Bestellmöglichkeiten

Chattfunktion als Nebenfunktion in einem Onlineangebot

Klassische Telekommunikationsanbieter sind:

Service-Provider (für Mails, für Webseiten)

Festnetz-Anbieter (Telefonverträge)

Mobilfunk Anbieter (Handyvertrage)

Neu ist der Zusatz im TKG, dass auch (Over-The-Top) OTT-Dienste als Telekommunikationsanbieter eingestuft werden. Dazu zählen sogenannte nummernunabhängige Dienste wie VoIP-Telefonanlagen, webgestütze E-Mail Dienste, Messengersysteme, Videokonferenzsysteme.

Für die Beantwortung der Frage, was ein Telemediendienst („Anbieter von Telemedien“) und was ein Telekommunikationsdienst ist, verweist das TTDSG auf die Begriffsbestimmungen im TTDSG und TKG.

Frage: Muss ich meine Mitarbeiter jetzt neu auf das Fernmeldegeheimnis (alt §88 TKG) verpflichten?

Die Verpflichtungen auf das Fernmeldegeheimnis sollten ab dem 01.12.2021 angepasst sein und sich nicht mehr auf §88 TKG sondern auf §3 TTDSG beziehen.

Frage: Gibt es endlich System für die Verwaltung von Cookie-Einwilligungen, damit das dauernde Cookie-/ Einwilligungs-Abklicken ein Ende hat?

Nein, denn für solch eine Umsetzung sind derzeit nur die großen Techgiganten (z.B. Google) in der Lage, was im Umkehrschluss dazu führen kann, dass nur diese die Hoheit über diese Daten hätten.

Die Grundlagen, Vorstellungen für eine wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement sind im TTDSG geschaffen.

Frage: Muss ich bei der Einholung einer Einwilligung für Cookies oder sonstigen Trackingmechanismen etwas Neues berücksichtigen?

Die Vorgabe zur Einwilligung wurde nun im TTDSG klargestellt.

Das TTDSG stellt weiter auch klar, dass sich das Speichern von und der Zugriff auf Informationen auf ein Endgerät eines Endnutzers bezieht. Als Endgerät definiert das Gesetz alle technischen Geräte mit der Möglichkeit zur Internet-kommunikation, also auch Smart-Home-Geräte wie den Smart-TV, das intelligente Thermostat und sogenannte IoT-Geräte.

Nach wie vor gilt:

Das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers darf grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erfolgen.

Ausnahmen:

§25 TTDSG_Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

(1) wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

(2) wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Praktische Bedeutung:

Cookies dürfen ohne Einwilligung nur dann gesetzt werden, sofern dieses wie o.g. „unbedingt erforderlich“ und „ausdrücklich erwünscht“ ist – alle anderen benötigen eine Einwilligung. Die Einwilligung muss dann gemäß den Vorgaben aus Art.7 DSGVO umgesetzt werden.

TIPP: „Cookies“ ohne Einwilligung erst dann „scharfschalten“ bzw. zulassen, wenn der Nutzer den Dienst gesondert, informiert (nach art.13 DSGVO) und aktiv anfordert.

Frage: Wo finde ich die Straf- und Bußgeldvorschriften und wie hoch sind diese?

Straftatbestände beinhalten 3 Fälle und sind mit 1-2 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe angegeben.

Bußgeldtatbestände beinhalten 13 Fälle und sind in 4 Höhen gestaffelt:

1: Bis zu 300.000,- €

2. Bis zu 100.000,- €

3. Bis zu 50.000,- €

4. Bis zu 10.000,- €

Frage: Gibt es endlich System für die Verwaltung von Cookie-Einwilligungen, damit das dauernde Cookie-/ Einwilligungs-Abklicken ein Ende hat?

Nein, denn für solch eine Umsetzung sind derzeit nur die großen Techgiganten (z.B. Google) in der Lage, was im Umkehrschluss dazu führen kann, dass nur diese die Hoheit über diese Daten hätten.

Die Grundlagen, Vorstellungen für eine wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement sind jedoch in §26 TTDSG geschaffen.

Außerdem Interessant:

Bestimmungen zum digitalen Nachlass / Erbe:

Im Todesfall haben die Erben ein Recht auf die digital erstellten Accounts eines Verstorbenen.

Mit dem TTDSG tritt gleichzeitig eine Nouvellierung des TKG in Kraft.

01.02.2021_kv