Empfänger von Daten im Drittland

Empfänger von Daten im Drittland

Übermittlungen an ein Drittland (Art.44 DSGVO)

Im Verarbeitungsverzeichnis und in den Datenschutzhinweisen sind die Empfänger von Daten anzugegeben. Dabei soll unterschieden werden, ob sich die Empfänger in einem Drittland befinden oder nicht. Ein Drittland in diesem Sinne sind alle Nicht-EU-Länder. Bei Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen sind dann besondere Vorschriften zu beachten und eine Übermittlung nur zulässig, wenn eines der nachfolgenden Instrumente angewendet wird:

1) Für das Drittland besteht ein „Angemessenheitsbeschluss“ (Art. 44 DSGVO) oder

2) es bestehen „Geeignete Garantien“ (Art. 46 DSGVO) oder

3) es trifft ein „Ausnahmefall für einen bestimmten Zweck“ zu (Art. 49 DSGVO). Die Einwilligung kann einen Ausnahmefall für einen bestimmten Zweck darstellen. Ebenso Vertragszwecke oder lebenswichtige Interessen.

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Derzeit existieren für nachfolgende Länder Angemessenheitsbeschlüsse:

Andorra, Argentinien, Kanada (kommerzielle Organisationen), Färöer Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Republik Korea, Schweiz, das Vereinigte Königreich im Rahmen der DSGVO und die LED, die Vereinigten Staaten (kommerzielle Organisationen, die am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen) und Uruguay.

Stand: 08.08.2023

https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de?etrans=de

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Achtung Stolperstein!

Die o.g. Artikel 45, 46 und 49 DSGVO stellen keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Auch wenn eines der drei oben genannten Instrumente angewendet werden kann, rechtfertigt dies allein nicht die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne von Datenweitergabe bzw. -offenlegung oder -übermittlung.

Zu bestimmen ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung aus Artikel 6 DSGVO. Danach erst muss die Zulässigkeit zur Übermittlung an ein Drittland gesondert geprüft werden.